Erfolgreiche Story: Unser Kunde siegt gegen das Finanzamt

Veröffentlicht am 4. Dezember 2024 um 21:34

Information

Wir freuen uns, die Erfolgsgeschichte eines unserer Kunden zu teilen, der dank unserer umfassenden Unterstützung eine Klage gegen das Finanzamt gewonnen hat. Hier erfahren Sie, wie wir gemeinsam diesen wichtigen Sieg errungen haben.

Ausgangslage

Unser Kunde beauftragte uns mit der Erstellung mehrerer Gutachten im Jahr 2022 zur Restnutzungsdauer seiner Immobilien.

Trotz unserer sorgfältigen Arbeit weigerte sich das Finanzamt in Baden Württemberg zunächst, die Gutachten anzuerkennen.

Die Ablehnung basierte auf folgenden Punkten:

  1. Der Gutachter war nicht vor Ort.
  2. Die Grundlage der Bewertung (Immobilienwertermittlungsverordnung) wurde als nicht ausreichend angesehen.
  3. Der Gutachter war nicht ISO DIN EN 17024 zertifiziert (Anforderung aus dem BMF-Schreiben veröffentlicht am 22.02.2023)

Nach zwei Jahren intensiven Schriftverkehrs forderte unser Kunde eine endgültige Entscheidung.

Das Finanzamt lehnte daraufhin die Gutachten offiziell ab.

Einreichung der Klage

Entschlossen, die Entscheidung des Finanzamts anzufechten, reichte unser Kunde, unterstützt von unseren Fachleuten, eine Klage beim Finanzgericht ein.

Trotz Beratungen mit mehreren Fachanwälten für Steuerrecht entschied er, die Klage selbst zu verfassen, da er durch unsere Beratung bestens vorbereitet war.

Vorbereitung für das Verfahren

Um die Argumentation weiter zu stärken, besichtigten wir gemeinsam vorab zwei der Objekte unseres Kunden. Inzwischen hatten wir die erforderliche ISO-Zertifizierung erhalten und haben die Gutachten entsprechend überarbeitet. Die geschätzte Restnutzungsdauer der Immobilien änderte sich jedoch nicht, was die Argumentation stützte, dass weder die ISO-Zertifizierung noch eine Vor-Ort-Besichtigung einen wesentlichen Einfluss auf die Qualität der Gutachten hatten.

Reaktion des Finanzamts

Nach der Einreichung der Klage erklärte sich das Finanzamt bereit, die Gutachten anzuerkennen und die Steuerbescheide für die Jahre 2020 bis 2022 entsprechend zu aktualisieren. Dadurch wurde eine gerichtliche Verhandlung überflüssig.

Empfehlungen für zukünftige Fälle

  1. Lokale Gutachter oder mobile Gutachter beauftragen: Diese haben oft mehr Akzeptanz beim Finanzamt und ermöglichen eine nachträgliche Vor-Ort-Besichtigung.

  2. Option für Vor-Ort-Besichtigung sicherstellen: Bereits bei der Beauftragung des Gutachters sollte diese Option berücksichtigt werden. Bei uns haben Sie die Möglichkeit, Besichtigungen entweder direkt oder nachträglich zum gleichen Preis zu buchen. Dieses Angebot gilt ausschließlich für Kunden, die ihre Gutachten bei uns in Auftrag gegeben haben. Wir führen keine Besichtigungstermine für nicht von uns erstellte Gutachten durch.

  3. Hartnäckig bleiben: Das Finanzamt verfolgt oft eine Strategie der Verzögerung. Setzen Sie mit regelmäßigen Erinnerungen Druck auf das Amt.

Wie sieht es rechtlich aus?

Fakten

  • § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG gewährt dem Steuerpflichtigen das Wahlrecht zwischen einem typisierten AfA-Satz und der Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer.

  • Das Finanzamt muss die Schätzung des Steuerpflichtigen akzeptieren, solange sie innerhalb eines angemessenen Rahmens liegt.

  • Ein Bausubstanzgutachten ist nicht zwingend erforderlich für die Anerkennung einer verkürzten Nutzungsdauer.

Urteile

  1. BFH-Urteil vom 28. Juli 2021, IX R 25/19

    • Steuerpflichtige können jede geeignete Darlegungsmethode verwenden, um die verkürzte tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes nachzuweisen.

  2. BFH-Urteil vom 23. Januar 2024, IX R 14/23

    • Die sachverständige Schätzung der Restnutzungsdauer gemäß ImmoWertV ist rechtmäßig.

  3. Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 29. Juni 2023, 2 K 290/17

    • Bestätigt die freie Wahl der Darlegungsmethode gemäß BFH-Urteil von 2021.

  4. Finanzgericht Münster, 27. Januar 2022, 1 K 1741/18

    • Ein Wertgutachten kann den Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer erbringen.

  5. Finanzgericht Köln, 23. März 2022, 6 K 923/20

    • Steuerpflichtige können jede geeignete Methode zur Darlegung der Nutzungsdauer verwenden.

  6. Finanzgericht Münster, 14. Februar 2023, 1 K 3840/19 F und 1 K 3841/19 F

    • Wertgutachten können der AfA zugrunde gelegt werden.

  7. Finanzgericht Münster, 27. April 2023, 1 K 487/19 E

    • Wertgutachten nach der ImmoWertV sind zur Ermittlung der AfA anwendbar.

  8. Finanzgericht Düsseldorf, 16. August 2023, 2 K 2449/18 E

    • Kürzere Restnutzungsdauer in einer Wertermittlung kann für die Kaufpreisaufteilung verwendet werden.